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Untersuchungsausschuss ArtikelDer Behandlungsausschuss ist ein parlamentarischer Ausschuss, der besondere Sachverhalte aufklären soll. Nach dem bundesdeutschen Recht bedarf es zur Einsetzung eines Behandlungsausschusses in dem Bundestag insgesamt mindestens ein Viertel der Stimmen seiner Mitglieder. Es ist damit ein Instrumentarium, das auch durch Minderheiten gebraucht werden kann. Auf Länderebene bestehen gleichartige Einrichtungen. Für den Bundestag ist das Behandlungsausschussgesetz (PUAG) erlassen worden.
Grundsätzlich gelten die Verfahrensvorschriften des PUAG, subsidiär dazu die Vorschriften der Strafprozessordnung. Auch vor dem Behandlungsausschuss sind inzwischen Falschaussagen mit Strafe bedroht. Bei Streitigkeiten entscheidet weitestgehend der Bundesgerichtshof (vor Inkrafttreten des PUAG wegen der Zuständigkeit nach der StPO das Amtsgericht in Bonn bzw. in Berlin). Werden Organstreitigkeiten geführt oder erscheint die Einsetzung des Ausschusses verfassungswidrig, so ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
Tatsächlich hat sich der Behandlungsausschuss selten als "scharfes Schwert" der Opposition oder zur Aufklärung von Sachverhalten erwiesen.
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